Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Montageleistungen der CREABLO GmbH
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) zur VOB/B · Stand 10/2026
Gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der CREABLO GmbH (Auftragnehmer, „AN“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Auftraggeber, „AG“). Sie gelten auch für Nachträge, Zusatz- und Folgeaufträge, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

(2) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des AG – insbesondere Einkaufs-, Vergabe- oder Vertragsbedingungen – werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in ihrer Kenntnis Leistungen ausführt.

(3) Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.

(4) Vertragsgrundlage ist die VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung als Ganzes; mit ihr gilt die VOB/C. Diese AGB sind Zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 VOB/B. Sie regeln den Leistungsumfang, die bauseitigen Leistungen und die Preise für Stundenlohnarbeiten.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der AN den Auftrag in Textform bestätigt oder mit der Ausführung seiner eigenen Leistungen auf der Baustelle beginnt. Der Beginn des Bauvorhabens oder der Arbeiten anderer Unternehmer sowie vorbereitende Handlungen des AN – z. B. Besichtigung, Aufmaß, Terminabstimmung oder Materialbestellung – gelten nicht als Beginn der Ausführung.

(2) Grundlage des Angebots und der Preise sind die Angaben, Pläne, Mengen und Kennzahlen des AG sowie die im Angebot beschriebenen Ausführungsbedingungen.

(3) Der Auftrag ist in Textform zu erteilen (E-Mail genügt).

§ 3 Leistungsumfang

(1) Geschuldet sind die im Angebot beschriebenen Leistungen sowie Nebenleistungen nach VOB/C, soweit die Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Weitere Leistungen sind nur nach gesonderter Beauftragung geschuldet.

(2) Abweichend von Abschnitt 2.1.1 der ATV DIN 18299 schuldet der AN die Lieferung von Stoffen und Bauteilen nur, wenn die jeweilige Position sie ausdrücklich ausweist (z. B. „liefern und montieren“, „inkl. Material“). Weist eine Position die Lieferung nicht aus, ist sie eine reine Montageleistung; sämtliches Material einschließlich Befestigungs-, Verbindungs-, Dicht- und Klebematerial stellt in diesem Fall der AG.

(3) Enthalten ist das übliche Handwerkszeug der Monteure. Nicht enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich angeboten und auch soweit sie nach VOB/C Nebenleistungen wären, insbesondere:

– Transport, Be- und Entladen von Containern und Material,

– Krane, Hebe- und Transportgeräte, Gerüste, Arbeitsbühnen und Absturzsicherungen am Bauwerk,

– Planungs-, Statik-, Vermessungs-, Genehmigungs- und Gutachterleistungen,

– Fundamente, Auflager und Unterkonstruktionen,

– Anschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze,

– Entsorgung von Abfällen und Verpackungen sowie Bauendreinigung,

– besondere Schutzmaßnahmen wie Winterbau- und Witterungsschutz.

(4) Eventual- und Bedarfspositionen werden nur nach gesonderter Beauftragung ausgeführt und vergütet.

(5) Gegenstand der Leistung ist die Montage. Nicht Gegenstand der Leistung des AN sind insbesondere Zustand, Alter und Vorschäden der Container, deren Transport sowie Leistungen anderer Unternehmer. Der Ersatz von Verbindungsmitteln, Dichtungen, Silikon- und Acrylfugen, Abdeckprofilen und Anschlüssen, die bei der Demontage gebrauchter Anlagen unvermeidbar beschädigt werden, ist nicht im Leistungsumfang enthalten.

(6) Für Mängel, die auf gebrauchte Container, vom AG gestellte oder vorgeschriebene Stoffe und Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen sind, gilt § 13 Abs. 3 VOB/B. Der AN ist berechtigt, den Zustand von Baustelle, Containern und Vorleistungen fotografisch zu dokumentieren.

§ 4 Bauseitige Leistungen und Mitwirkung des AG

(1) Der AG erbringt rechtzeitig vor Beginn und während der gesamten Ausführung folgende Leistungen und Mitwirkungen:

1. den Transport der Container sowie einen geeigneten Kran am Ab- und Aufbauort, soweit nicht anders vereinbart, und alle weiteren benötigten Hebe- und Transportmittel;

2. eine für Montagefahrzeuge und Kran befahrbare Zufahrt sowie Stell- und Lagerflächen in unmittelbarer Nähe der Einbaustelle;

3. ein frei zugängliches Baufeld; Containeranlagen sind leergeräumt und für das Montageteam frei zugänglich;

4. tragfähige, ebene und maßgerecht hergestellte Fundamente bzw. Auflager nach den Vorgaben des Herstellers, soweit der AN das Setzen der Fundamente nicht nach Abs. 2 übernommen hat;

5. Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser am Baufeld (§ 4 Abs. 4 VOB/B);

6. Möglichkeiten zur Entsorgung der anfallenden Abfälle ab Beginn der Arbeiten sowie Zugang zu sanitären Einrichtungen;

7. die vollständige, mangelfreie und rechtzeitige Bereitstellung aller bauseitigen Materialien an der Einbaustelle, entladen;

8. fertiggestellte Vorleistungen anderer Unternehmer, auf denen die Leistung des AN aufbaut;

9. eine unterbrechungsfreie Montage der einzelnen Abschnitte;

10. alle erforderlichen Genehmigungen, z. B. Baugenehmigung, Kranstell- und Sondernutzungsgenehmigungen sowie Verkehrssicherung;

11. vor Arbeitsbeginn Angaben zur Lage verdeckter Leitungen und Bauteile (Strom, Wasser, Gas, Daten) im Arbeitsbereich;

12. die Koordination der Gewerke (§ 4 Abs. 1 VOB/B) sowie die Pflichten des Bauherrn nach der Baustellenverordnung;

13. einen vor Ort erreichbaren, entscheidungsbefugten Ansprechpartner, der u. a. Stundenlohnzettel abzeichnet.

(2) Übernimmt der AN nach dem Angebot das Setzen von Fundamenten, stellt der AG vor Beginn zur Verfügung:

1. einen Fundamentplan mit Lage, Höhen, Abmessungen und Ausführungsart der Fundamente, statisch bemessen nach den Vorgaben des Containerherstellers und den Baugrundverhältnissen;

2. einen tragfähigen, ausreichend verdichteten und ebenen Untergrund im Bereich der Fundamente;

3. die Hauptachsen und Höhenfestpunkte (§ 3 Abs. 2 VOB/B).

Der AN setzt die Fundamente nach diesen Unterlagen; sie sind für ihn maßgebend (§ 3 Abs. 3 VOB/B). Für Planung und Bemessung der Fundamente sowie die Tragfähigkeit des Baugrunds ist der AG verantwortlich. Die Prüf- und Hinweispflicht des AN nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 VOB/B bleibt unberührt.

(3) Kommt der AG einer Leistung oder Mitwirkung nach Abs. 1 oder 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, gelten §§ 6 und 9 VOB/B sowie § 642 BGB.

§ 5 Material

(1) Erforderliches Material kann der AN nach Absprache beschaffen. Es wird zum Einkaufspreis zuzüglich des im Angebot genannten Materialkostenzuschlags berechnet.

(2) Vom AN geliefertes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN, soweit es nicht durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes geworden ist.

§ 6 Vergütung und Stundenlohnarbeiten

(1) Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuer.

(2) Die Tagespauschale gilt je Monteur und Arbeitstag für eine Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden. Angebrochene Arbeitstage werden als volle Tagespauschale berechnet, soweit im Angebot keine Teilpauschale ausgewiesen ist. Darüber hinausgehende Arbeitszeit auf Anordnung oder mit Zustimmung des AG wird als Stundenlohnarbeit nach Abs. 3 vergütet.

(3) Für Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 10, § 15 VOB/B) gelten die Verrechnungssätze des Angebots: Stundensatz je Monteur zuzüglich An- und Abfahrtszeiten und Kilometern; je 8 abgerechnete Stunden kann eine Übernachtungspauschale berechnet werden.

(4) Die Positionen für Reise- und Übernachtungskosten sind ausschließlich auf die angebotenen Mengen kalkuliert.

(5) Skonto und Sicherheitseinbehalte sind nur zulässig, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind (§ 16 Abs. 5 Nr. 2, § 17 Abs. 1 VOB/B). Gleiches gilt für Umlagen und sonstige Abzüge.

§ 7 Personal

(1) Der AN erbringt seine Leistungen als selbstständiger Werkunternehmer in eigener Verantwortung. Seine Mitarbeiter unterliegen ausschließlich seinem Weisungsrecht und werden nicht in die Betriebsorganisation des AG eingegliedert (§ 4 Abs. 2 VOB/B). Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Vertragsgegenstand.

(2) Anordnungen erteilt der AG nur dem AN oder dessen für die Leitung der Ausführung bestelltem Vertreter (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B), nicht einzelnen Monteuren.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Ort der Baustelle.

(3) Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist als Gerichtsstand im Sinne von § 18 Abs. 1 VOB/B Hamburg vereinbart. Der AN ist berechtigt, auch am Sitz des AG oder am Ort der Baustelle zu klagen.

(4) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.